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   AG Oldenburg, 18.12.2008 - 46 Ds 73/08, 46 Ds 600 Js 17518/08 (73/08)   

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AG Oldenburg, 18.12.2008 - 46 Ds 73/08, 46 Ds 600 Js 17518/08 (73/08) (https://dejure.org/2008,23201)
AG Oldenburg, Entscheidung vom 18.12.2008 - 46 Ds 73/08, 46 Ds 600 Js 17518/08 (73/08) (https://dejure.org/2008,23201)
AG Oldenburg, Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - 46 Ds 73/08, 46 Ds 600 Js 17518/08 (73/08) (https://dejure.org/2008,23201)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Beleidigung: Verteilen von Flugblättern mit überzogener Kritik an Amtsperson

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 185 StGB; Art. 1 des GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 5 Abs. 2 GG
    Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede im geistigen Meinungskampf ohne Beschränkung auf spontane mündliche Äußerungen bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage; Kollision von Ehrenschutz und Meinungsfreiheit; Begriff der "rassistischen Autorität" ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede im geistigen Meinungskampf ohne Beschränkung auf spontane mündliche Äußerungen bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage; Kollision von Ehrenschutz und Meinungsfreiheit; Begriff der "rassistischen Autorität" ...

  • fachzeitungen.de

    § 185 StGB; Art. 5 Abs. 1 GG
    Bezeichnung des Leiters einer Ausländerbehörde als "rassistische Autorität" und "Lagerleiter"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • taz.de (Pressebericht, 19.12.2008)

    "Rassistische Autorität" ist keine Beleidigung

Sonstiges

  • alhambra.de PDF (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Prozesserklärung des Angeklagten vom 18.12.2008 im Amtsgericht Oldenburg

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus AG Oldenburg, 18.12.2008 - 46 Ds 73/08
    Im geistigen Meinungskampf spricht bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede, Bundesverfassungsgericht NJW 1995, Seite 3303, 3305; NJW 1999, Seite 2358, 2359.

    Dies gilt auch für Äußerungen, die aus scharfer und abwertender Kritik bestehen und selbst für solche, die mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden, Bundesverfassungsgericht NJW 1995, Seite 3303, 3305; NJW 1999, Seite 2358, 2359.

    Der Persönlichkeitsschutz geht regelmäßig der Meinungsfreiheit erst dann vor, wenn sich die Äußerungen als Angriff auf die Menschenwürde als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellt, Bundesverfassungsgericht NJW 1995, Seite 3303, 3304; NJW 1999, Seite 2358 und 2359.

    Ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil richtig ist, spielt grundsätzlich keine Rolle, Bundesverfassungsgericht NJW 1995 Seite 3303 und 3304.

  • BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 2126/93

    Kein Anspruch auf Unterlassung einer Plakataktion von Greenpeace gegen die

    Auszug aus AG Oldenburg, 18.12.2008 - 46 Ds 73/08
    Im geistigen Meinungskampf spricht bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede, Bundesverfassungsgericht NJW 1995, Seite 3303, 3305; NJW 1999, Seite 2358, 2359.

    Dies gilt auch für Äußerungen, die aus scharfer und abwertender Kritik bestehen und selbst für solche, die mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden, Bundesverfassungsgericht NJW 1995, Seite 3303, 3305; NJW 1999, Seite 2358, 2359.

    Der Persönlichkeitsschutz geht regelmäßig der Meinungsfreiheit erst dann vor, wenn sich die Äußerungen als Angriff auf die Menschenwürde als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellt, Bundesverfassungsgericht NJW 1995, Seite 3303, 3304; NJW 1999, Seite 2358 und 2359.

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

    Auszug aus AG Oldenburg, 18.12.2008 - 46 Ds 73/08
    Er soll sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann, BVerfGE 42, 163, 170. Es ist der Sinn von Meinungsäußerungen, geistige Wirkungen auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend zu wirken.

    Dabei spricht, wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht, die Vermutung für die Zulässigkeit freier Rede, vergleiche BVerfGE 7, 198, 212. In diesem Falle ist eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, mit Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar, vergleiche BVerfGE 42, 163, 170.

  • OLG Köln, 17.12.2002 - 15 U 95/02

    Medienrecht; Unerlaubte Schmähkritik

    Auszug aus AG Oldenburg, 18.12.2008 - 46 Ds 73/08
    Der Begriff der Schmähkritik muss eng ausgelegt werden, weil die Meinungsfreiheit konstituierend für die freiheitlich demokratische Grundordnung ist, vergleiche insbesondere OLG Köln, Urteil vom 17.12.2002, Aktenzeichen: 15 U 95/02 mit weiteren Nachweisen - Juris -.

    Trotz des festgestellten Überwiegens wertender Elemente und des daraus folgenden unterschiedlichen Rechtmäßigkeitsmaßstabes würde die Meinungsäußerung weitgehend der engeren, nur für Tatsachenbehauptungen geltenden Überprüfung auf ihre Wahrheit unterstellt und der Tatsachenbehauptung damit rechtlich in unzulässiger Weise angenähert, vergleiche OLG Köln, Urteil vom 17.12.2002 zum Aktenzeichen 15 U 95/02.

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus AG Oldenburg, 18.12.2008 - 46 Ds 73/08
    Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung einzustufen ist, davon ab, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist, vergleiche BGH NJW 1996, Seite 1131, 1133; BGH NJW 1998, Seite 3047, 3048.

    Wirken Tatsachenbehauptung und Wertung dagegen untrennbar zusammen, wird die Äußerung grundsätzlich in ihrer Gesamtheit von der Schutzwirkung des Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz erfasst, dies gilt insbesondere in den Fallkonstellationen, in dem die Äußerungen in entscheidender Weise durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt wird, BGHZ 132, Seite 13, Seite 21 ff. Es ist jedoch zu beachten, dass allein schon das Aufstellen einer Tatsachenbehauptung als solche die Frage beinhalten kann, ob die Behauptung schon allein eine Wertung erhält.

  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

    Auszug aus AG Oldenburg, 18.12.2008 - 46 Ds 73/08
    Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung einzustufen ist, davon ab, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist, vergleiche BGH NJW 1996, Seite 1131, 1133; BGH NJW 1998, Seite 3047, 3048.

    In Abgrenzung der Meinungsäußerung zur Tatsachenbehauptung kommt es also darauf an, ob die Äußerung einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit dem Mittel des Beweises zugänglich ist, BVerfGE 94, Seite 1 und 8; BGHZ 139, Seite 95, 102. Meinungsäußerungen lassen sich daher im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen nicht als wahr oder unwahr beweisen.

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus AG Oldenburg, 18.12.2008 - 46 Ds 73/08
    Dabei spricht, wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht, die Vermutung für die Zulässigkeit freier Rede, vergleiche BVerfGE 7, 198, 212. In diesem Falle ist eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, mit Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar, vergleiche BVerfGE 42, 163, 170.
  • BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91

    Verfassungsrchtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Entscheidungen wegen

    Auszug aus AG Oldenburg, 18.12.2008 - 46 Ds 73/08
    Weiter ist, und das ist für den vorliegenden Fall von höchster Relevanz, die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede in diesem Zusammenhang nicht auf spontane mündliche Äußerungen beschränkt, vergleiche BVerfGE 68, 226, 232 und Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.03.1992, NJW 1992, 2815 und 2816.
  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

    Auszug aus AG Oldenburg, 18.12.2008 - 46 Ds 73/08
    Das Bundesverfassungsgericht geht dabei sogar zutreffender Weise davon aus, dass bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlichen berührenden Frage in aller Regel keine Schmähkritik vorliegt, diese ist auf die Privatfehde beschränkt, vergleiche Bundesverfassungsgericht, NJW 1996, Seite 709 und NJW 1999 Seite 204 und 206. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht vollumfänglich an, eine Privatfehde liegt vorliegend offensichtlich nicht vor.
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83

    Aus aus Bild und Schrift zusammengesetzte Meinungsäußerung - "Recht & Ordnung -

    Auszug aus AG Oldenburg, 18.12.2008 - 46 Ds 73/08
    Weiter ist, und das ist für den vorliegenden Fall von höchster Relevanz, die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede in diesem Zusammenhang nicht auf spontane mündliche Äußerungen beschränkt, vergleiche BVerfGE 68, 226, 232 und Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.03.1992, NJW 1992, 2815 und 2816.
  • BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 287/93

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Verurteilung

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94

    Kaisen - Meinungsfreiheit politischer Parteien im Wahlkampf und Schutz der

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

  • LG Bonn, 20.04.2005 - 10 O 539/04
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